Ab 2025 soll jede neu eingebaute Heizung auf Basis von 65 % Erneuerbarer Energien (EE) betrieben werden.
Jeder Hausherr zieht mit Stolz und Freude in ein neues Haus. Im Laufe der Zeit vergehen nicht nur die Jahre, sondern auch das leuchtende Weiß der Fassade, die Dämmleistung der Fenster und die wärmende Heizungsanlage. Irgendwann ist eine Instandsetzung erforderlich - damit diese für die Eigentümer nicht nur Mühe und Kosten verursacht, kann unter bestimmten Voraussetzungen die energetische Sanierung beim Steuern sparen helfen.
Eine zwingende Voraussetzung für den Steuervorteil ist die Selbstnutzung der Immobilien - unabhängig davon, ob es ein Haus, eine Eigentumswohnung, eine Zweitwohnung oder ein Feriendomizil ist. Vermietete Objekte werden vom Finanzamt nicht gefördert. Eine weitere Förderbedingung ist das Alter der Immobilie. Ist Ihr Haus jünger als 10 Jahre, ist kein Steuervorteil möglich. Abschließend müssen Sie sicherstellen, dass die energetische Sanierung von einem Fachmann durchgeführt wird. Selbst Hand anlegen ist vielleicht günstiger; oftmals leidet dann aber die Qualität und der Steuervorteil für das energetische Sanieren geht erst recht verloren.
Steuern sparen geht nur bei bestimmten Maßnahmen, die in § 35c des Einkommensteuergesetzes aufgelistet sind:
Die Erneuerung bestehender Heizungsanlagen wird gefördert, wenn Sie beispielsweise eine Solarwärme-Anlage, eine Holzpellet-Heizung oder eine Wärmepumpe vom Fachmann einbauen lassen.
Energetisch sanieren lohnt sich für Sie als Eigentümer, da Sie insgesamt 20 % der Kosten von der Steuerforderung des Finanzamts über die nächsten drei Jahre direkt abziehen können. Berücksichtigen können Sie alle Sanierungskosten, neben Materialkosten auch Aufwendungen für Umbauten und die Arbeitsleistung des Fachmanns. Die Förderung ist bei 40.000 EUR gedeckelt; darüber hinausgehende Vorteile können Sie nur erzielen, wenn Sie ein weiteres Objekt energetisch sanieren.
Voraussetzung für die Nutzung des Steuervorteils ist die Abgabe einer jährlichen Steuererklärung für die nächsten drei Jahre nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen. Im ersten Jahr können Sie 7 % der Kosten von der Steuerschuld abziehen, im zweiten Jahr nochmals 7 % und im dritten Jahr 6 % - zusammen dann 20 % der Sanierungskosten.
Ihre Sanierungskosten der Heizungsanlage in der selbstgenutzten Immobilie betragen 10.000 EUR für Materialkosten und 20.000 EUR für die Arbeitsleistung des Fachmanns; insgesamt 30.000 EUR. Die Sanierung wurde im Jahr 2020 abgeschlossen.
Insgesamt kann die persönliche Steuerlast um 6.000 EUR (= 20 % von 30.000 EUR) durch die energetische Sanierung reduziert werden.
Vorsicht: Wenn in einem Steuerjahr die zu zahlende Steuer geringer ist als der Steuervorteil aus der Sanierungsmaßnahme, verfällt der Differenzbetrag ungenutzt. Ein Vor- oder Rücktrag in andere Steuerjahre ist nicht möglich.
Neben den bereits genannten Voraussetzungen sind zusätzlich folgende Punkte zu beachten:
Das beauftragte Fachunternehmen muss eine Bescheinigung über die Erfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen der energetischen Sanierung (z. B. Grenzwerte für maximale Durchlässigkeit bei Wärmedämmungen) ausstellen.
Es sind nur Maßnahmen förderfähig, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen haben und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind.
Die Immobilie muss in Deutschland oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegen, um die Förderung zu erhalten. Sofern das sanierte Objekt im europäischen Ausland liegt, sollten alle erforderlichen Dokumente in beglaubigter Übersetzung vorliegen.
Die Berechnung der energetischen Sanierungsmaßnahmen durch das Fachunternehmen muss mit einem korrekten Rechnungsdokument erfolgen. Dort sollten die förderfähigen Maßnahmen, die durchgeführte Arbeitsleistung und die Anschrift der Immobilien aufgeführt sein. Die Rechnung müssen Sie zudem unbar begleichen, also auf keinen Fall bar auf die Hand bezahlen.
Wenn für die Sanierung bereits eine staatliche Förderung in Anspruch genommen wurde, beispielsweise vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), entfällt der Steuervorteil aus der energetischen Sanierung.